§ 23 ODGV 2011 Kennnummer und Verzeichnis notifizierter Stellen

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
  2. (2)Absatz 2,Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 28.07.2011 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Stelle eine Kennnummer zugewiesen. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Europäischen Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
  2. (2)Absatz 2,Von der Europäischen Kommission wird das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, veröffentlicht. Die Liste wird von der Europäischen Kommission aktualisiert.

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