§ 1 kV-RLV Jahresabschluss

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
    1. 1.Ziffer einsdie ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
    2. 2.Ziffer 2die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnungdie nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
    zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
    1. 1.Ziffer einsdie ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
    2. 2.Ziffer 2die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnungdie nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
    zu bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

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