§ 9 EU-QuaDG Verordnungsermächtigungen

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere überZur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002, und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    2. 2.Ziffer 2Informationsaustausch und Berichtspflichten,
    3. 3.Ziffer 3Zulassungsvoraussetzungen der Kontrollstellen und die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    4. 4.Ziffer 4Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848,
    5. 5.Ziffer 5den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen KontrollplansMNKP gemäß § 30 LMSVG sowie Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen KontrollplansMNKP gemäß Paragraph 30, LMSVG sowie Artikel 51, der Verordnung (EU) 2018/848,
    6. 6.Ziffer 6weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
    7. 7.Ziffer 7weitere Pflichten der Unternehmer und,
    8. 8.Ziffer 8weitere Pflichten der Vereinigungen,
    9. 9.Ziffer 9weitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang VI Teil II dieser Verordnung undweitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang römisch sechs Teil römisch zwei dieser Verordnung und
    10. 10.Ziffer 10den gemeinsamen Katalog gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößenden gemeinsamen Katalog gemäß Artikel 41, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen
    erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (Paragraph 13,) erlassen.
  3. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 20 und Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 20 und Artikel 21, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  5. (4)Absatz 4,Die BundesministerinDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann Richtlinieneinheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.Die BundesministerinDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann Richtlinieneinheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 10, durch Verordnung für verbindlich erklären.
  6. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
  7. (6)Absatz 6,Der Landeshauptmann kann gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend lit. a mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.Der Landeshauptmann kann gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend Litera a, mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.

Stand vor dem 18.09.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 18.09.2024
  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere überZur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178 aus 2002, und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in Paragraph eins, genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    2. 2.Ziffer 2Informationsaustausch und Berichtspflichten,
    3. 3.Ziffer 3Zulassungsvoraussetzungen der Kontrollstellen und die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
    4. 4.Ziffer 4Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2018/848,
    5. 5.Ziffer 5den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen KontrollplansMNKP gemäß § 30 LMSVG sowie Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen KontrollplansMNKP gemäß Paragraph 30, LMSVG sowie Artikel 51, der Verordnung (EU) 2018/848,
    6. 6.Ziffer 6weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
    7. 7.Ziffer 7weitere Pflichten der Unternehmer und,
    8. 8.Ziffer 8weitere Pflichten der Vereinigungen,
    9. 9.Ziffer 9weitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang VI Teil II dieser Verordnung undweitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang römisch sechs Teil römisch zwei dieser Verordnung und
    10. 10.Ziffer 10den gemeinsamen Katalog gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößenden gemeinsamen Katalog gemäß Artikel 41, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen
    erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (Paragraph 13,) erlassen.
  3. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 20 und Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Artikel 20 und Artikel 21, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
  5. (4)Absatz 4,Die BundesministerinDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann Richtlinieneinheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.Die BundesministerinDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann Richtlinieneinheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 10, durch Verordnung für verbindlich erklären.
  6. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
  7. (6)Absatz 6,Der Landeshauptmann kann gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend lit. a mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.Der Landeshauptmann kann gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend Litera a, mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.

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