§ 5 VU-HZV Inkrafttreten

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 28.12.2023

In Kraft vom 06.08.2021 bis 28.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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