§ 8 BarUV 2015 (weggefallen)

Barumsatzverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2016 bis 31.12.9999
Werden die Umsatzgrenzen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg§ 8 BarUV 2015 seit 03.08.2016 weggefallen. Werden die Umsatzgrenzen (Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 2, BAO) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Stand vor dem 03.08.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 03.08.2016
Werden die Umsatzgrenzen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg§ 8 BarUV 2015 seit 03.08.2016 weggefallen. Werden die Umsatzgrenzen (Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 2, BAO) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

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