§ 1 SIAK-BV Bildungsangebote

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
  2. (2)Absatz 2,In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsFortbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte;
    2. 2.Ziffer 2Fortbildungen der Führungskräfte im Bereich der Führungskompetenzen;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung gemäß § 2 Abs. 3 PStSG;Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PStSG;
    4. 4.Ziffer 4Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
    6. 6.Ziffer 6Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
    2. 5.Ziffer 5Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
    3. 6.Ziffer 6Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen.
  5. (5)Absatz 5,Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des § 6 anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 6, anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.

Stand vor dem 16.09.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 16.09.2020
  1. (1)Absatz eins,Der Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
  2. (2)Absatz 2,In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsFortbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte;
    2. 2.Ziffer 2Fortbildungen der Führungskräfte im Bereich der Führungskompetenzen;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung gemäß § 2 Abs. 3 PStSG;Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PStSG;
    4. 4.Ziffer 4Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
    6. 6.Ziffer 6Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
    2. 5.Ziffer 5Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
    3. 6.Ziffer 6Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen.
  5. (5)Absatz 5,Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des § 6 anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 6, anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.

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