§ 13 FMA-KVO 2016 Rechnungskreis 3

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2025 bis 31.12.9999
Subrechnungskreise
  1. (1)Absatz eins,Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
    1. 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind;
    2. 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind;
    3. 3.Ziffer 3Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind;
    4. 4.Ziffer 4Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind;
    5. 5.Ziffer 5Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind;
    6. 6.Ziffer 6Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind;
    7. 7.Ziffer 7Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind;
    8. 8.Ziffer 8Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind;Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind;
    9. 9.Ziffer 9Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j zugeordnet sind.Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, zugeordnet sind.
  2. (2)Absatz 2,Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.
  3. (3)Absatz 3,Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Abs. 1, dem Aufsichtsaufwand nach den in § 2 Abs. 3 FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Absatz eins,, dem Aufsichtsaufwand nach den in Paragraph 2, Absatz 3, FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.

Stand vor dem 29.09.2025

In Kraft vom 30.09.2024 bis 29.09.2025
Subrechnungskreise
  1. (1)Absatz eins,Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
    1. 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind;
    2. 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind;
    3. 3.Ziffer 3Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind;
    4. 4.Ziffer 4Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind;
    5. 5.Ziffer 5Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind;
    6. 6.Ziffer 6Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind;
    7. 7.Ziffer 7Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind;
    8. 8.Ziffer 8Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind;Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind;
    9. 9.Ziffer 9Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j zugeordnet sind.Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, zugeordnet sind.
  2. (2)Absatz 2,Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.
  3. (3)Absatz 3,Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Abs. 1, dem Aufsichtsaufwand nach den in § 2 Abs. 3 FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Absatz eins,, dem Aufsichtsaufwand nach den in Paragraph 2, Absatz 3, FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.

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