§ 16 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß § 3 BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß § 3 Abs. 3 BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 14.09.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 14.09.2022
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß § 3 BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß Paragraph 3, BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß § 3 Abs. 3 BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.

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