§ 18 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 4 (Marktinfrastruktur)

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt haben.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 haben der FMA jeweils die ReferenzdatenDie Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, haben der FMA jeweils die Referenzdaten
    1. 1.Ziffer einszu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 undzu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 und
    2. 2.Ziffer 2zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Ziffer eins, gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007
    bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Ein Fehlbetrag, der gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 5 Abs. 3 ZGVG und § 11 Abs. 2 ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß § 19 Abs. 1 FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt. Ein Fehlbetrag, der gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 5, Absatz 3, ZGVG und Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt haben.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 haben der FMA jeweils die ReferenzdatenDie Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 4, haben der FMA jeweils die Referenzdaten
    1. 1.Ziffer einszu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 undzu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 und
    2. 2.Ziffer 2zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Ziffer eins, gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007
    bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Ein Fehlbetrag, der gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 5 Abs. 3 ZGVG und § 11 Abs. 2 ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß § 19 Abs. 1 FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt. Ein Fehlbetrag, der gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 5, Absatz 3, ZGVG und Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.

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