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Ein Fehlbetrag, der gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 5 Abs. 3 ZGVG und § 11 Abs. 2 ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß § 19 Abs. 1 FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt. Ein Fehlbetrag, der gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 5, Absatz 3, ZGVG und Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.
Ein Fehlbetrag, der gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 5 Abs. 3 ZGVG und § 11 Abs. 2 ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß § 19 Abs. 1 FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt. Ein Fehlbetrag, der gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 5, Absatz 3, ZGVG und Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.