§ 19 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

FMA-Kostenverordnung 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr
    1. 1.Ziffer einszu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 undzu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 und
    2. 2.Ziffer 2zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Ziffer eins, gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018
    bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Stand vor dem 14.09.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 14.09.2022
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr
    1. 1.Ziffer einszu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 undzu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 und
    2. 2.Ziffer 2zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Ziffer eins, gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018
    bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten