§ 21 FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 7 (Administratoren)

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein nicht signifikanter Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein nicht signifikanter Rohstoff-Referenzwert, der Anhang römisch zwei zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Artikel 20, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.
  2. (2)Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 20 Abs. 1 BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Art. 24 Abs. 3 oder Art. 26 Abs. 2 BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Art. 34 BMR zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 20, Absatz eins, BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Artikel 24, Absatz 3, oder Artikel 26, Absatz 2, BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Artikel 34, BMR zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.
  3. (2)Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.

Stand vor dem 29.09.2025

In Kraft vom 15.09.2022 bis 29.09.2025
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein nicht signifikanter Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein nicht signifikanter Rohstoff-Referenzwert, der Anhang römisch zwei zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Artikel 20, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.
  2. (2)Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 20 Abs. 1 BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Art. 24 Abs. 3 oder Art. 26 Abs. 2 BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Art. 34 BMR zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 20, Absatz eins, BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Artikel 24, Absatz 3, oder Artikel 26, Absatz 2, BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Artikel 34, BMR zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.
  3. (2)Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.

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