§ 6 SBBG Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftatengerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach den §§ 153c bis 153e StGB§ 2 durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftatengerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach den Paragraphen 153 cParagraph 2, bis 153e StGBdurch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGBAbs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach den Paragraphen 153 cAbsatz eins, bis 153e StGB zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftatengerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach den §§ 153c bis 153e StGB§ 2 durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftatengerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach den Paragraphen 153 cParagraph 2, bis 153e StGBdurch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGBAbs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach den Paragraphen 153 cAbsatz eins, bis 153e StGB zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen.

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