Art. 7 BFG 2016 Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Bundesfinanzgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2016 bis 31.12.9999

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. MaiMärz 2017 zu genehmigen. Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2017 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 148/2013 idF BGBl. II Nr. 466/2015, können bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 28. April 2017 genehmigt werden.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. MaiMärz 2017 zu genehmigen. Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2017 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach Paragraph 3, Absatz 4, Rechnungslegungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,, können bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 28. April 2017 genehmigt werden.

Stand vor dem 08.06.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 08.06.2016

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. MaiMärz 2017 zu genehmigen. Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2017 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 148/2013 idF BGBl. II Nr. 466/2015, können bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 28. April 2017 genehmigt werden.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. MaiMärz 2017 zu genehmigen. Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2017 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach Paragraph 3, Absatz 4, Rechnungslegungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,, können bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 28. April 2017 genehmigt werden.

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