§ 1 VU-VerzV Allgemeine Anforderungen

Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß § 249 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unzulässig.Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß Paragraph 249, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Abs. 1 zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Absatz eins, zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.
  3. (13)Absatz eins3,Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß Paragraph 249, Absatz eins, VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
  4. (2)Absatz 2,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.
  5. (4)Absatz 4,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, ABl. Nr. L 155 vom 18.05.2020 S. 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang römisch fünf und römisch sechs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, Amtsblatt Nummer L 347 vom 31.12.2015 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.05.2020 Seite 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß § 249 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unzulässig.Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß Paragraph 249, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Abs. 1 zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Absatz eins, zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.
  3. (13)Absatz eins3,Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß Paragraph 249, Absatz eins, VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
  4. (2)Absatz 2,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu Paragraph eins, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.
  5. (4)Absatz 4,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, ABl. Nr. L 155 vom 18.05.2020 S. 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang römisch fünf und römisch sechs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, Amtsblatt Nummer L 347 vom 31.12.2015 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.05.2020 Seite 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.

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