§ 12h SprG Pflichten des Händlers

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
    1. 1.Ziffer einsmit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet und,mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet und,
    2. 1a.Ziffer eins aden Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und
    3. 2.Ziffer 2mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß Paragraph 33, zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. Paragraph 33, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
    1. 1.Ziffer einsmit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet und,mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet und,
    2. 1a.Ziffer eins aden Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und
    3. 2.Ziffer 2mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß Paragraph 33, zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. Paragraph 33, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

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