§ 22 SprG Besitz und Erwerb

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
Besitz und Erwerb von Sprengmitteln

Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2016
Besitz und Erwerb von Sprengmitteln

Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

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