§ 34 ZÄKWO Verständigung der Delegierten

Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützer Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Hauptwahlkommission abgelehnt wird.

Stand vor dem 14.03.2011

In Kraft vom 28.03.2006 bis 14.03.2011
  1. (1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützer Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Hauptwahlkommission abgelehnt wird.

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