§ 35 ZÄKWO Anfechtung der Wahl

Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und
    2. 2.Ziffer 2hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
  3. (3)Absatz 3,Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Stand vor dem 14.03.2011

In Kraft vom 28.03.2006 bis 14.03.2011
  1. (1)Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und
    2. 2.Ziffer 2hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
  3. (3)Absatz 3,Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

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