§ 38 ZÄKWO Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 2523 Abs. 24 ZÄKG vorzunehmen.In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, ZÄKG vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
  3. (3)Absatz 3,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 3, keine Entscheidung, entscheidet das Los.

Stand vor dem 14.03.2011

In Kraft vom 28.03.2006 bis 14.03.2011
  1. (1)Absatz eins,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 2523 Abs. 24 ZÄKG vorzunehmen.In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, ZÄKG vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
  3. (3)Absatz 3,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 3, keine Entscheidung, entscheidet das Los.

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