§ 40 ZÄKWO Nachbesetzungen und Nachwahlen

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2011 bis 31.12.9999
Nachbesetzungen
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) odernicht mehr Kammermitglied ist (Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG) oder
    2. 2.Ziffer 2aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann, tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.
  2. (2)Absatz 2,Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Abs. 1 zu erfolgen.Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Absatz eins, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Abs. 1 bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Abs. 2 schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Abs. 3 zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Absatz eins, bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Absatz 2, schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Absatz 3, zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.
  5. (5)Absatz 5,Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.

Stand vor dem 14.03.2011

In Kraft vom 28.03.2006 bis 14.03.2011
Nachbesetzungen
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) odernicht mehr Kammermitglied ist (Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG) oder
    2. 2.Ziffer 2aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann, tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.
  2. (2)Absatz 2,Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Abs. 1 zu erfolgen.Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Absatz eins, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Abs. 1 bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Abs. 2 schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Abs. 3 zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Absatz eins, bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Absatz 2, schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Absatz 3, zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.
  5. (5)Absatz 5,Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten