§ 6 ZollAnm-V 2016 (weggefallen)

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglichBei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsmit Telefax oder mit E-Mail zu übermitteln oder
    2. 2.Ziffer 2der Zollstelle vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 3, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 3,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
  4. (4)Absatz 4,Die im Notfallverfahren abgegebenen Zollanmeldungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.
§ 6 ZollAnm-V 2016 seit 30.11.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.11.2024
  1. (1)Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglichBei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsmit Telefax oder mit E-Mail zu übermitteln oder
    2. 2.Ziffer 2der Zollstelle vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 3, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 3,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
  4. (4)Absatz 4,Die im Notfallverfahren abgegebenen Zollanmeldungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.
§ 6 ZollAnm-V 2016 seit 30.11.2024 weggefallen.

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