§ 7 FMV 2015 Fristen

Fonds-Melde-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen TagSamstag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindetSonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende HandelstagTag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich. Die Fristberechnung richtet sich nach Paragraph 108, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, wobei abweichend von Paragraph 108, Absatz 2, BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen TagSamstag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindetSonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von Paragraph 108, Absatz 3, BAO der letzte davorliegende HandelstagTag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 06.06.2016 bis 30.11.2018

Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen TagSamstag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindetSonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende HandelstagTag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich. Die Fristberechnung richtet sich nach Paragraph 108, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, wobei abweichend von Paragraph 108, Absatz 2, BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen TagSamstag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindetSonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von Paragraph 108, Absatz 3, BAO der letzte davorliegende HandelstagTag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

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