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Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu berücksichtigen.
Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu berücksichtigen.