§ 3 ZvSAN-V Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes
  1. (1)Absatz eins,Der Sanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß § 4;Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß Paragraph 4,;
    2. 2.Ziffer 2eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß § 5;eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß Paragraph 5,;
    3. 3.Ziffer 3einen Kommunikationsplan gemäß § 6;einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 6,;
    4. 4.Ziffer 4vorbereitende Maßnahmen gemäß § 7.vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2,Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
  3. (3)Absatz 3,Die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.Die Mindestinhalte gemäß Absatz eins, müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.

Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes
  1. (1)Absatz eins,Der Sanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß § 4;Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß Paragraph 4,;
    2. 2.Ziffer 2eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß § 5;eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß Paragraph 5,;
    3. 3.Ziffer 3einen Kommunikationsplan gemäß § 6;einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 6,;
    4. 4.Ziffer 4vorbereitende Maßnahmen gemäß § 7.vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2,Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
  3. (3)Absatz 3,Die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.Die Mindestinhalte gemäß Absatz eins, müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.

Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu berücksichtigen.

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