§ 4 ZvSAN-V (weggefallen)

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Die Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation hat den Rahmen darzustellen, in dem ein Sanierungsplan erstellt und aktuell gehalten wird§ 4 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen. Zu dem Zweck hat sie jedenfalls darzulegen,

  1. 1.Ziffer einsin welchem Prozess der Sanierungsplan erstellt, anlassbezogen auf einen Änderungsbedarf überprüft und überarbeitet wird, wobei alle in die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung eingebundenen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers als auch ihre Funktion in der Ablauforganisation zur Erstellung, Überprüfung oder Überarbeitung anzugeben sind;
  2. 2.Ziffer 2in welche Aufbauorganisation der Prozess der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des Sanierungsplanes sowie in welche Gesamtrisikomanagementstruktur dieses Instrument des Risikomanagements eingebettet ist, wobei sowohl der Zentralverwahrer als Rechtsträger als auch die Gruppe, der er angehört, in den Blick zu nehmen sind, und zwar im Hinblick auf die Gruppenbetrachtung sowohl auf der höchsten nationalen Konsolidierungsebene als auch auf der höchsten Konsolidierungsebene an sich;
  3. 3.Ziffer 3welche Maßnahmen und Vereinbarungen innerhalb einer Gruppe im Sinne der Z 2 bestehen, die für eine Sanierung relevant sind, wobei auf Beschreibungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 Bezug genommen werden kann;welche Maßnahmen und Vereinbarungen innerhalb einer Gruppe im Sinne der Ziffer 2, bestehen, die für eine Sanierung relevant sind, wobei auf Beschreibungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Bezug genommen werden kann;
  4. 4.Ziffer 4welchen Vorprüfungs-, Genehmigungs- und Nachprüfungsinstanzen einschließlich interner und externer Rechnungsprüfer der Sanierungsplan oder einer Überarbeitung desselben vorgelegt wird, wobei alle für die Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung verantwortlichen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers einschließlich externer Rechnungsprüfer als auch in ihrer Funktion in der Ablauforganisation zur Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung anzugeben sind.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
Die Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation hat den Rahmen darzustellen, in dem ein Sanierungsplan erstellt und aktuell gehalten wird§ 4 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen. Zu dem Zweck hat sie jedenfalls darzulegen,

  1. 1.Ziffer einsin welchem Prozess der Sanierungsplan erstellt, anlassbezogen auf einen Änderungsbedarf überprüft und überarbeitet wird, wobei alle in die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung eingebundenen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers als auch ihre Funktion in der Ablauforganisation zur Erstellung, Überprüfung oder Überarbeitung anzugeben sind;
  2. 2.Ziffer 2in welche Aufbauorganisation der Prozess der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des Sanierungsplanes sowie in welche Gesamtrisikomanagementstruktur dieses Instrument des Risikomanagements eingebettet ist, wobei sowohl der Zentralverwahrer als Rechtsträger als auch die Gruppe, der er angehört, in den Blick zu nehmen sind, und zwar im Hinblick auf die Gruppenbetrachtung sowohl auf der höchsten nationalen Konsolidierungsebene als auch auf der höchsten Konsolidierungsebene an sich;
  3. 3.Ziffer 3welche Maßnahmen und Vereinbarungen innerhalb einer Gruppe im Sinne der Z 2 bestehen, die für eine Sanierung relevant sind, wobei auf Beschreibungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 Bezug genommen werden kann;welche Maßnahmen und Vereinbarungen innerhalb einer Gruppe im Sinne der Ziffer 2, bestehen, die für eine Sanierung relevant sind, wobei auf Beschreibungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Bezug genommen werden kann;
  4. 4.Ziffer 4welchen Vorprüfungs-, Genehmigungs- und Nachprüfungsinstanzen einschließlich interner und externer Rechnungsprüfer der Sanierungsplan oder einer Überarbeitung desselben vorgelegt wird, wobei alle für die Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung verantwortlichen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers einschließlich externer Rechnungsprüfer als auch in ihrer Funktion in der Ablauforganisation zur Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung anzugeben sind.

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