§ 5 ZvSAN-V (weggefallen)

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der Maßnahmen zum Erhalt dieser Tätigkeiten hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer auch dann gewährleistet werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls konkret gefährdet wäre oder nachdem die kritischen Tätigkeiten sogar kurzfristig unterbrochen waren (Sanierungsfall). Zu dem Zweck hat die Ergebnisdarstellung jedenfalls darzulegen, wie die kritischen Tätigkeiten im Einzelfall ausgeübt werden, wofür Abs. 2 den Rahmen vorgibt, und welche Sanierungsmaßnahmen zu ihrem Erhalt geplant werden, wofür Abs. 3 den Rahmen vorgibt.Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der Maßnahmen zum Erhalt dieser Tätigkeiten hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer auch dann gewährleistet werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls konkret gefährdet wäre oder nachdem die kritischen Tätigkeiten sogar kurzfristig unterbrochen waren (Sanierungsfall). Zu dem Zweck hat die Ergebnisdarstellung jedenfalls darzulegen, wie die kritischen Tätigkeiten im Einzelfall ausgeübt werden, wofür Absatz 2, den Rahmen vorgibt, und welche Sanierungsmaßnahmen zu ihrem Erhalt geplant werden, wofür Absatz 3, den Rahmen vorgibt.
  2. (2)Absatz 2,Kritische Tätigkeiten sind im Einzelfall jedenfalls unter folgenden Aspekten zu beschreiben:
    1. 1.Ziffer einsGenerelle Beschreibung des Zentralverwahrers und der Gruppe im Sinne von § 4 Z 2;Generelle Beschreibung des Zentralverwahrers und der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,;
    2. 2.Ziffer 2eine Zuordnung der kritischen Tätigkeit zu einem Kerngeschäftsbereich und zu wesentlichen Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3eine detaillierte Beschreibung der Strukturen und Verflechtungen innerhalb des Zentralverwahrers in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der externen Verflechtungen einschließlich solcher innerhalb der Gruppe im Sinne von § 4 Z 2 in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist.eine Beschreibung der externen Verflechtungen einschließlich solcher innerhalb der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2, in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist.
  3. (3)Absatz 3,Die geplanten Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt einer oder mehrerer kritischer Tätigkeiten sind jedenfalls unter Berücksichtigung folgender Aspekte darzulegen:
    1. 1.Ziffer einsGrundlegend eine Auflistung aller in Betracht gezogener Sanierungsmaßnahmen und begründete Beschreibung, warum die jeweilige Sanierungsmaßnahme entweder potentiell zur Verfügung steht oder nicht;
    2. 2.Ziffer 2darauf aufbauend in Bezug auf die potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen
      1. a)Litera aeine Auswirkungs- und Folgenanalyse,
      2. b)Litera beine Analyse der Durchführbarkeit und
      3. c)Litera ceine Analyse sowohl des erwarteten Zeitrahmens für die Umsetzung als auch der bezweckten Wirkung für jede Sanierungsmaßnahme;
    3. 3.Ziffer 3und abschließend zumindest drei Stress-Szenarien, für die
      1. a)Litera aSanierungsindikatoren identifiziert,
      2. b)Litera bSzenarien definiert und
      3. c)Litera cangemessene Sanierungsmaßnahmen zugeordnet werden.
  4. (4)Absatz 4,Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei der strategischen Analyse nach diesem Paragraphen zu berücksichtigen.Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei der strategischen Analyse nach diesem Paragraphen zu berücksichtigen.
§ 5 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der Maßnahmen zum Erhalt dieser Tätigkeiten hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer auch dann gewährleistet werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls konkret gefährdet wäre oder nachdem die kritischen Tätigkeiten sogar kurzfristig unterbrochen waren (Sanierungsfall). Zu dem Zweck hat die Ergebnisdarstellung jedenfalls darzulegen, wie die kritischen Tätigkeiten im Einzelfall ausgeübt werden, wofür Abs. 2 den Rahmen vorgibt, und welche Sanierungsmaßnahmen zu ihrem Erhalt geplant werden, wofür Abs. 3 den Rahmen vorgibt.Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der Maßnahmen zum Erhalt dieser Tätigkeiten hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer auch dann gewährleistet werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls konkret gefährdet wäre oder nachdem die kritischen Tätigkeiten sogar kurzfristig unterbrochen waren (Sanierungsfall). Zu dem Zweck hat die Ergebnisdarstellung jedenfalls darzulegen, wie die kritischen Tätigkeiten im Einzelfall ausgeübt werden, wofür Absatz 2, den Rahmen vorgibt, und welche Sanierungsmaßnahmen zu ihrem Erhalt geplant werden, wofür Absatz 3, den Rahmen vorgibt.
  2. (2)Absatz 2,Kritische Tätigkeiten sind im Einzelfall jedenfalls unter folgenden Aspekten zu beschreiben:
    1. 1.Ziffer einsGenerelle Beschreibung des Zentralverwahrers und der Gruppe im Sinne von § 4 Z 2;Generelle Beschreibung des Zentralverwahrers und der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,;
    2. 2.Ziffer 2eine Zuordnung der kritischen Tätigkeit zu einem Kerngeschäftsbereich und zu wesentlichen Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3eine detaillierte Beschreibung der Strukturen und Verflechtungen innerhalb des Zentralverwahrers in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der externen Verflechtungen einschließlich solcher innerhalb der Gruppe im Sinne von § 4 Z 2 in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist.eine Beschreibung der externen Verflechtungen einschließlich solcher innerhalb der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2, in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist.
  3. (3)Absatz 3,Die geplanten Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt einer oder mehrerer kritischer Tätigkeiten sind jedenfalls unter Berücksichtigung folgender Aspekte darzulegen:
    1. 1.Ziffer einsGrundlegend eine Auflistung aller in Betracht gezogener Sanierungsmaßnahmen und begründete Beschreibung, warum die jeweilige Sanierungsmaßnahme entweder potentiell zur Verfügung steht oder nicht;
    2. 2.Ziffer 2darauf aufbauend in Bezug auf die potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen
      1. a)Litera aeine Auswirkungs- und Folgenanalyse,
      2. b)Litera beine Analyse der Durchführbarkeit und
      3. c)Litera ceine Analyse sowohl des erwarteten Zeitrahmens für die Umsetzung als auch der bezweckten Wirkung für jede Sanierungsmaßnahme;
    3. 3.Ziffer 3und abschließend zumindest drei Stress-Szenarien, für die
      1. a)Litera aSanierungsindikatoren identifiziert,
      2. b)Litera bSzenarien definiert und
      3. c)Litera cangemessene Sanierungsmaßnahmen zugeordnet werden.
  4. (4)Absatz 4,Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei der strategischen Analyse nach diesem Paragraphen zu berücksichtigen.Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei der strategischen Analyse nach diesem Paragraphen zu berücksichtigen.
§ 5 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen.

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