§ 7 ZvSAN-V (weggefallen)

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den §§ 5 § 7 ZvSAN-Vund 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor seit 31.12.2025 weggefallen. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen. Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den Paragraphen 5 und 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den §§ 5 § 7 ZvSAN-Vund 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor seit 31.12.2025 weggefallen. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen. Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den Paragraphen 5 und 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen.

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