§ 8 ZvSAN-V (weggefallen)

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Grundsatz der Proportionalität

Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen§ 8 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
Grundsatz der Proportionalität

Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen§ 8 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen.

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