§ 9 ZvSAN-V Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4;Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 4,;
    2. 2.Ziffer 2eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10;eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß Paragraph 10,;
    3. 3.Ziffer 3einen Kommunikationsplan gemäß § 11;einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 11,;
    4. 4.Ziffer 4vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12.vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 12,
  2. (2)Absatz 2,Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4;Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 4,;
    2. 2.Ziffer 2eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10;eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß Paragraph 10,;
    3. 3.Ziffer 3einen Kommunikationsplan gemäß § 11;einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 11,;
    4. 4.Ziffer 4vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12.vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 12,
  2. (2)Absatz 2,Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte.

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