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Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte.
Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Neben den gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Artikel 22 a, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, keine weiteren Mindestinhalte.