§ 11 ZvSAN-V (weggefallen)

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von § 4 Z 2§ 11 ZvSAN-V, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird seit 31.12.2025 weggefallen. Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von § 4 Z 2§ 11 ZvSAN-V, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird seit 31.12.2025 weggefallen. Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

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