§ 13 ZvSAN-V Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Notfall),Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, (Notfall),
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
    3. 3.Ziffer 3Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen wurden.Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen wurden.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Standards umfasst ein Notfallsanierungsplan unbeschadet der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 keine weiteren Mindestinhalte. Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Standards umfasst ein Notfallsanierungsplan unbeschadet der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 keine weiteren Mindestinhalte.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Notfall),Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, (Notfall),
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
    3. 3.Ziffer 3Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen wurden.Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen wurden.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Standards umfasst ein Notfallsanierungsplan unbeschadet der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 keine weiteren Mindestinhalte. Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen technischen Standards umfasst ein Notfallsanierungsplan unbeschadet der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 keine weiteren Mindestinhalte.

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