Anl. 1 ZvSAN-V (weggefallen)

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

  1. I.Ziffer römisch einsAlle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
  1. II.Ziffer römisch zweinichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014,nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,,
    1. 1.Ziffer einssofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 handelt odersofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, handelt oder
    2. 2.Ziffer 2soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist
  1. III.Ziffer römisch dreibankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgabenbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben
Anl. 1 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025

  1. I.Ziffer römisch einsAlle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014
  1. II.Ziffer römisch zweinichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014,nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,,
    1. 1.Ziffer einssofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 handelt odersofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, handelt oder
    2. 2.Ziffer 2soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist
  1. III.Ziffer römisch dreibankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgabenbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben
Anl. 1 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen.

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