§ 3 PK-RPV Rechnungszins

Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,502,00%.
  2. (2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,25%.
  3. (3)Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
    denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.
    Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei , denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.08.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 30.08.2019
  1. (1)Absatz eins,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,502,00%.
  2. (2)Absatz 2,Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%.Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,25%.
  3. (3)Absatz 3,Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei
    denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.
    Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei , denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.

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