§ 11 4. DeRiMV (weggefallen)

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß § 83 und § 84 InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß Paragraph 83 und Paragraph 84, InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,OGAW, die hinterlegte Sicherheiten in Finanzinstrumente reinvestieren, die eine höhere Rendite als den risikofreien Zinssatz generieren, müssen bei der Berechnung ihres Gesamtrisikos folgende Werte einrechnen:
    1. 1.Ziffer einsDen erhaltenen Betrag, soweit Geldsicherheiten gehalten werden, und
    2. 2.Ziffer 2den Marktwert des betreffenden Finanzinstruments, wenn keine Geldsicherheiten gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Das durch effizientes Portfolio-Management generierte Risiko und das von Derivaten erzeugte Risiko darf gemeinsam nicht größer als 100 vH des Nettoinventarwertes sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Abs. 1 in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Absatz eins, in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.
§ 11 4. DeRiMV seit 30.04.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.09.2011 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß § 83 und § 84 InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.Wenn ein OGAW zu Pensions- oder Wertpapierleihgeschäften gemäß Paragraph 83 und Paragraph 84, InvFG 2011 berechtigt ist und durch Wiederanlage von Sicherheiten zusätzliches Leverage generiert, dann müssen diese Transaktionen bei der Berechnung des Gesamtrisikos berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,OGAW, die hinterlegte Sicherheiten in Finanzinstrumente reinvestieren, die eine höhere Rendite als den risikofreien Zinssatz generieren, müssen bei der Berechnung ihres Gesamtrisikos folgende Werte einrechnen:
    1. 1.Ziffer einsDen erhaltenen Betrag, soweit Geldsicherheiten gehalten werden, und
    2. 2.Ziffer 2den Marktwert des betreffenden Finanzinstruments, wenn keine Geldsicherheiten gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Das durch effizientes Portfolio-Management generierte Risiko und das von Derivaten erzeugte Risiko darf gemeinsam nicht größer als 100 vH des Nettoinventarwertes sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Abs. 1 in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.Die Weiterverwendung von Sicherheiten als Teil weiterer Pensions- oder Wertpapierleihgeschäfte muss nach Maßgabe des Absatz eins, in die Berechnung des Gesamtrisikos einbezogen werden.
§ 11 4. DeRiMV seit 30.04.2013 weggefallen.

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