§ 3 SiEi-StrV Angabe von Stresstestergebnissen

Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beträge sind in Tausend Euro mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn in der Anlage eine Bewertung gefordert ist, ist folgende Bewertungsskala heranzuziehen:

A – optimal1

In dem gemessenen Bereich sindDie Sicherungseinrichtung hat keine Verbesserungen erforderlichoder eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S 149, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S 37, haben.

B – angemessen2

Der Bereich weist Schwachstellen aufDie Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, diese sind aber nur vereinzelt festzustellen und/oder können bei einem Ausfall leicht behoben werden unddoch ist es ist unwahrscheinlich, dass sie sichdiese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachunter den Bedingungen des ESAEG auswirkender Richtlinie 2014/49/EU haben, da es sich beispielsweise um einzelne Schwachstellen und/oder Schwachstellen handelt, bei denen die Problemstelle leicht behoben werden kann.

C – schlecht3

Der Bereich weist SchwachstellenDie Sicherungseinrichtung ermittelte eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch diese hätten Einfluss auf, die wahrscheinlich die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachunter den Bedingungen des ESAEG negativ beeinflussen und für die Verbesserungen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sindder Richtlinie 2014/49/EU.

E – sehr schlecht Der Bereich weist schwerwiegende Mängel auf, aufgrund derer die Sicherungseinrichtung wahrscheinlich ihre Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG nicht wahrnehmen kann und für die unverzügliche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.

4

Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, und diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU.

  1. (4)Absatz 4,Bei einer Bewertung gemäß Abs. 3 mit dem Wert 3 oder 4 in einer Kategorie hat die Sicherungseinrichtung auszuführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft ergriffen werden.Bei einer Bewertung gemäß Absatz 3, mit dem Wert 3 oder 4 in einer Kategorie hat die Sicherungseinrichtung auszuführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft ergriffen werden.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 19.12.2016 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Beträge sind in Tausend Euro mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn in der Anlage eine Bewertung gefordert ist, ist folgende Bewertungsskala heranzuziehen:

A – optimal1

In dem gemessenen Bereich sindDie Sicherungseinrichtung hat keine Verbesserungen erforderlichoder eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S 149, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S 37, haben.

B – angemessen2

Der Bereich weist Schwachstellen aufDie Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, diese sind aber nur vereinzelt festzustellen und/oder können bei einem Ausfall leicht behoben werden unddoch ist es ist unwahrscheinlich, dass sie sichdiese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachunter den Bedingungen des ESAEG auswirkender Richtlinie 2014/49/EU haben, da es sich beispielsweise um einzelne Schwachstellen und/oder Schwachstellen handelt, bei denen die Problemstelle leicht behoben werden kann.

C – schlecht3

Der Bereich weist SchwachstellenDie Sicherungseinrichtung ermittelte eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch diese hätten Einfluss auf, die wahrscheinlich die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachunter den Bedingungen des ESAEG negativ beeinflussen und für die Verbesserungen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sindder Richtlinie 2014/49/EU.

E – sehr schlecht Der Bereich weist schwerwiegende Mängel auf, aufgrund derer die Sicherungseinrichtung wahrscheinlich ihre Aufgaben nach den Bedingungen des ESAEG nicht wahrnehmen kann und für die unverzügliche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.

4

Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, und diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU.

  1. (4)Absatz 4,Bei einer Bewertung gemäß Abs. 3 mit dem Wert 3 oder 4 in einer Kategorie hat die Sicherungseinrichtung auszuführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft ergriffen werden.Bei einer Bewertung gemäß Absatz 3, mit dem Wert 3 oder 4 in einer Kategorie hat die Sicherungseinrichtung auszuführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft ergriffen werden.

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