Art. 10 GruVe-VE Öffentliche Feilbietung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999
Artikel 10

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.Der Abschnitt römisch vier ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (Paragraphen 191, ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO) entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 24.01.2009 bis 28.12.2016
Artikel 10

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.Der Abschnitt römisch vier ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (Paragraphen 191, ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO) entsprechend anzuwenden.

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