Art. 11 GruVe-VE Erwerb von Todes wegen

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999
Artikel 11

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Art. 12 bis 1617 anzuwenden.Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Artikel 3, Absatz 3,) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Artikel 12 bis 16,17 anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016
Artikel 11

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Art. 12 bis 1617 anzuwenden.Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Artikel 3, Absatz 3,) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Artikel 12 bis 16,17 anzuwenden.

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