§ 15 VPDG Zeitlicher Anwendungsbereich

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  3. (23)Absatz 23,§ 2 Z 9 Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 96/2025 tritt mit 1. Juli 2020Jänner 2026 in Kraft.ParagraphDie Anlage 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10496 aus 20192025, tritt mit 1. Juli 2020Jänner 2026 in Kraft.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 30.10.2019 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  3. (23)Absatz 23,§ 2 Z 9 Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 96/2025 tritt mit 1. Juli 2020Jänner 2026 in Kraft.ParagraphDie Anlage 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10496 aus 20192025, tritt mit 1. Juli 2020Jänner 2026 in Kraft.

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