§ 19 ISBG Vertretung durch die Finanzprokuratur

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.9000

Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

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