§ 3 Online-IDV Sicherungsmaßnahmen

Online-Identifikationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. (3)Absatz 3,Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf den Umstand hinzuweisen, dass alternative Identifikationsmöglichkeiten bestehen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben hievon unberührt.Abweichend von Absatz 3, dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf den Umstand hinzuweisen, dass alternative Identifikationsmöglichkeiten bestehen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben hievon unberührt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 22.04.2020 bis 31.12.2023
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. (3)Absatz 3,Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf den Umstand hinzuweisen, dass alternative Identifikationsmöglichkeiten bestehen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben hievon unberührt.Abweichend von Absatz 3, dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf den Umstand hinzuweisen, dass alternative Identifikationsmöglichkeiten bestehen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben hievon unberührt.

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