§ 4 TabGebV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2022 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im BGBl. in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,§ 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im BGBl in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 8 Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022 ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022, ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 20.10.2022

In Kraft vom 03.02.2017 bis 20.10.2022
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im BGBl. in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,§ 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im BGBl in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 8 Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022 ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022, ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten