§ 2 APAB-IFV (weggefallen)

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2026 bis 31.12.9999
Als Beitrag gemäß § 1 Z 1 § 2 APAB-IFVist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 400 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben seit 14.08.2026 weggefallen. Als Beitrag gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 400 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 14.08.2026

In Kraft vom 28.08.2024 bis 14.08.2026
Als Beitrag gemäß § 1 Z 1 § 2 APAB-IFVist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 400 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben seit 14.08.2026 weggefallen. Als Beitrag gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag in Höhe von 400 Euro je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro für jeden weiteren Prüfungsauftrag mit Bescheid vorzuschreiben.

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