§ 5 ApostG

Apostillegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 13.01.1968 bis 30.06.2017
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Die mit der Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

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