§ 3 VGGV Gerichtsgebühren

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017BGBl. I Nr. 85/2024). Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs. 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (Paragraph 4, Absatz 4, Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13085 aus 20172024,). Mit Einverständnis des Antragstellers (Paragraph 4, Absatz 3, GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs. 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b8 zu TP 10 GGG).Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b8 zu TP 10 GGG).

Stand vor dem 30.09.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.09.2025
  1. (1)Absatz eins,Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017BGBl. I Nr. 85/2024). Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs. 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (Paragraph 4, Absatz 4, Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13085 aus 20172024,). Mit Einverständnis des Antragstellers (Paragraph 4, Absatz 3, GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs. 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b8 zu TP 10 GGG).Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 15b8 zu TP 10 GGG).

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