§ 4 VGGV Verbesserungsverfahren

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (§ 17 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2017BGBl. I Nr. 133/2024) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (Paragraph 17, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60133 aus 20172024,) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.
  2. (2)Absatz 2,Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.
  3. (3)Absatz 3,Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Anstelle der Verbesserung kann der Antragsteller die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auch über das USP zurücknehmen.

Stand vor dem 30.09.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 30.09.2025
  1. (1)Absatz eins,Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (§ 17 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2017BGBl. I Nr. 133/2024) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (Paragraph 17, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60133 aus 20172024,) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.
  2. (2)Absatz 2,Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.
  3. (3)Absatz 3,Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Anstelle der Verbesserung kann der Antragsteller die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auch über das USP zurücknehmen.

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