§ 10 SNE-V 2018          Entgelt für Messleistungen

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsDrehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)2,40;
    2. 2.Ziffer 2Wechselstromzählung1,00;
    Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Absatz eins, genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsTarifschaltung bzw. Lastschaltung1,00;
    2. 2.Ziffer 2Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt,0,00;
    3. 23.Ziffer 23sonstige Prepaymentzählung1,60.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsMesseinrichtungen gemäß Abs. 1 Messeinrichtungen gemäß Absatz eins, 20,00;
    2. 2.Ziffer 2Messeinrichtungen gemäß Abs. 2Messeinrichtungen gemäß Absatz 2150,00.
    Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsDrehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)2,40;
    2. 2.Ziffer 2Wechselstromzählung1,00;
    Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Absatz eins, genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
    1. 1.Ziffer einsTarifschaltung bzw. Lastschaltung1,00;
    2. 2.Ziffer 2Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt,0,00;
    3. 23.Ziffer 23sonstige Prepaymentzählung1,60.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsMesseinrichtungen gemäß Abs. 1 Messeinrichtungen gemäß Absatz eins, 20,00;
    2. 2.Ziffer 2Messeinrichtungen gemäß Abs. 2Messeinrichtungen gemäß Absatz 2150,00.
    Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

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