§ 11 SNE-V 2018 Entgelte für sonstige Leistungen

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
    1. 1.Ziffer einsEntgelte für Mahnungen:
      1. a)Litera aerste Mahnung 0,00;
      2. b)Litera bjede weitere Mahnung 1,50;
      3. c)Litera cletzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 letzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 5,00.
    2. 2.Ziffer 2Abschaltung und Wiedereinschaltung:
      1. a)Litera aAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor OrtAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort25,00;
      2. b)Litera bAbschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;
      3. c)Litera cAbschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne0,00;
      4. d)Litera dEinschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende0,00.
    3. 3.Ziffer 3Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. a)Litera aAblesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;
      2. b)Litera bnur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;
      3. c)Litera cnur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. a)Litera avor Ort 40,00;
      2. b)Litera bhinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.
    Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
    1. 5.Ziffer 5Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß Pkt. 5.6 TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Art. 14 bis Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Art. 60 Abs. 1 iVm Art. 62 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß Pkt. 5.6 TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Artikel 14 bis Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, Amtsblatt , L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Artikel 60, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:
      1. a)Litera aNetzanschluss auf der NE 1, 2 oder 320 000;
      2. b)Litera bNetzanschluss auf der NE 4 oder 515 000;
      3. c)Litera cNetzanschluss auf der NE 6 oder 710 000.
      Sofern die Kosten für den Einbau vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe dieses Entgelts entsprechend zu vermindern.
  2. (2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.Die Entgelte gemäß Absatz eins, sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 18.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
    1. 1.Ziffer einsEntgelte für Mahnungen:
      1. a)Litera aerste Mahnung 0,00;
      2. b)Litera bjede weitere Mahnung 1,50;
      3. c)Litera cletzte Mahnung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 letzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 5,00.
    2. 2.Ziffer 2Abschaltung und Wiedereinschaltung:
      1. a)Litera aAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 vor OrtAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort25,00;
      2. b)Litera bAbschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden 30,00;
      3. c)Litera cAbschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne0,00;
      4. d)Litera dEinschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende0,00.
    3. 3.Ziffer 3Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. a)Litera aAblesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00;
      2. b)Litera bnur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00;
      3. c)Litera cnur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00.
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. a)Litera avor Ort 40,00;
      2. b)Litera bhinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung 70,00.
    Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
    1. 5.Ziffer 5Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß Pkt. 5.6 TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Art. 14 bis Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Art. 60 Abs. 1 iVm Art. 62 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:Einbau einer Fernsteuerung bzw fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß Pkt. 5.6 TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. gemäß Pkt. 6.2.1. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D und Artikel 14 bis Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, Amtsblatt , L 112 vom 27.04.2016 S. 1, soweit keine Freistellung gemäß Artikel 60, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt:
      1. a)Litera aNetzanschluss auf der NE 1, 2 oder 320 000;
      2. b)Litera bNetzanschluss auf der NE 4 oder 515 000;
      3. c)Litera cNetzanschluss auf der NE 6 oder 710 000.
      Sofern die Kosten für den Einbau vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe dieses Entgelts entsprechend zu vermindern.
  2. (2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.Die Entgelte gemäß Absatz eins, sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

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