§ 5 LP-VO Form und Gestaltung der Lenkprotokolle

Lenkprotokoll-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
    2. 2.Ziffer 2Datum,
    3. 3.Ziffer 3behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
    5. 5.Ziffer 5die folgenden Zeitangaben:
      1. a)Litera aBeginn und Ende der Einsatzzeit,
      2. b)Litera bBeginn und Ende der Ruhepausen,
      3. c)Litera cBeginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
      4. d)Litera dBeginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
      5. e)Litera eGesamtdauer der Lenkzeit,
    6. 6.Ziffer 6Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
    7. 7.Ziffer 7Bemerkungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß § 3 Abs. 4.Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3,Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann entfallen, wenn entwederDie Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann entfallen, wenn entweder
    1. 1.Ziffer einskeine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 AZG wirksam ist, oderkeine Ausnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, AZG wirksam ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach § 13b Abs. 2 und 3 AZG den Entfall zulässt.der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 AZG den Entfall zulässt.
  4. (4)Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten nach Abs. 1 von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,die Daten nach Absatz eins, von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. 2.Ziffer 2alle Daten einer/einem bestimmten Lenkerin/Lenker zugeordnet werden können,
    3. 3.Ziffer 3alle Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in die Daten, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.
  5. (3)Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellt.Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, zur Verfügung gestellt.
  6. (4)Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 genannten Angaben (Daten gemäß Z 1 bis 5 und Eintragungen gemäß Z 6 und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, genannten Angaben (Daten gemäß Ziffer eins, bis 5 und Eintragungen gemäß Ziffer 6, und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten nach Abs. 1 Z 4 und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,die Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. 2.Ziffer 2alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
    3. 3.Ziffer 3alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
    6. 6.Ziffer 6die Unterschrift
      1. a)Litera aauf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
      2. b)Litera bauf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
      3. c)Litera canstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
    Die Unterschrift gemäß Z 6 lit. b sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Z 6 lit. c sind in die Ausdrucke gemäß Z 4 aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Z 6.Die Unterschrift gemäß Ziffer 6, Litera b, sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Ziffer 6, Litera c, sind in die Ausdrucke gemäß Ziffer 4, aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Ziffer 6,
  7. (5)Absatz 5,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.05.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
    2. 2.Ziffer 2Datum,
    3. 3.Ziffer 3behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
    5. 5.Ziffer 5die folgenden Zeitangaben:
      1. a)Litera aBeginn und Ende der Einsatzzeit,
      2. b)Litera bBeginn und Ende der Ruhepausen,
      3. c)Litera cBeginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
      4. d)Litera dBeginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
      5. e)Litera eGesamtdauer der Lenkzeit,
    6. 6.Ziffer 6Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
    7. 7.Ziffer 7Bemerkungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß § 3 Abs. 4.Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3,Die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann entfallen, wenn entwederDie Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann entfallen, wenn entweder
    1. 1.Ziffer einskeine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 AZG wirksam ist, oderkeine Ausnahme nach Paragraph 9, Absatz 2, AZG wirksam ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach § 13b Abs. 2 und 3 AZG den Entfall zulässt.der Kollektivvertrag bei Verlängerung der Arbeitszeit nach Paragraph 13 b, Absatz 2, und 3 AZG den Entfall zulässt.
  4. (4)Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 genannten Daten anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten nach Abs. 1 von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,die Daten nach Absatz eins, von den Lenkerinnen/Lenkern laufend selbst eingegeben werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. 2.Ziffer 2alle Daten einer/einem bestimmten Lenkerin/Lenker zugeordnet werden können,
    3. 3.Ziffer 3alle Daten vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können und
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in die Daten, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist. Auf Verlangen ist auch ein Ausdruck dieser Daten vorzunehmen.
  5. (3)Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellt.Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, zur Verfügung gestellt.
  6. (4)Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 genannten Angaben (Daten gemäß Z 1 bis 5 und Eintragungen gemäß Z 6 und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, genannten Angaben (Daten gemäß Ziffer eins, bis 5 und Eintragungen gemäß Ziffer 6, und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten nach Abs. 1 Z 4 und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,die Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. 2.Ziffer 2alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
    3. 3.Ziffer 3alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
    6. 6.Ziffer 6die Unterschrift
      1. a)Litera aauf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
      2. b)Litera bauf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
      3. c)Litera canstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
    Die Unterschrift gemäß Z 6 lit. b sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Z 6 lit. c sind in die Ausdrucke gemäß Z 4 aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Z 6.Die Unterschrift gemäß Ziffer 6, Litera b, sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Ziffer 6, Litera c, sind in die Ausdrucke gemäß Ziffer 4, aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Ziffer 6,
  7. (5)Absatz 5,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.

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