§ 1 FFGG Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur DurchführungUmsetzung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.Zur DurchführungUmsetzung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 zur Gänze aufgebracht.
  4. (4)Absatz 4,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
  6. (6)Absatz 6,Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Zur DurchführungUmsetzung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.Zur DurchführungUmsetzung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35 000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35 000,-- Euro um 14 535 000,-- Euro auf 14 570 000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14 535 000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 4 zur Gänze aufgebracht.
  4. (4)Absatz 4,Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.
  6. (6)Absatz 6,Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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