§ 7 FFGG Geschäftsführung

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. § 30g Abs. 4 letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Paragraph 30 g, Absatz 4, letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. § 30g Abs. 4 letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Paragraph 30 g, Absatz 4, letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

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