§ 11 FFGG Haftungsbestimmungen

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 und auf § 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 3, gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 4 und auf Paragraph 12, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 3, zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Absatz eins, ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 3 die Summe der Gutschriften übersteigt.Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 3, die Summe der Gutschriften übersteigt.
  5. (5)Absatz 5,Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.Der vom Bund gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit Paragraph 2, normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 und auf § 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 3 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 3, gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 4 und auf Paragraph 12, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 3, zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 320 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 6 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte von der Gesellschaft besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 12 000 000,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Absatz eins, ein Konto für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens fünf Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  4. (4)Absatz 4,Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 3 die Summe der Gutschriften übersteigt.Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 3, die Summe der Gutschriften übersteigt.
  5. (5)Absatz 5,Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.Der vom Bund gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit Paragraph 2, normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

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